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Veranstaltungsradios

Beschluss des Medienrates über das Verfahren der Erteilung von Sendeerlaubnissen für Veranstaltungsradios über drahtlos empfangbare Hörfunkfrequenzen vom 30. Oktober 2012

Der Medienrat hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 den Beschluss vom 10. Mai 1999 über das Verfahren für die kurzfristige Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg für Veranstaltungsradios wie folgt neu gefasst:

1. Voraussetzungen:

Die Bundesnetzagentur koordiniert temporäre Veranstaltungsfrequenzen für eine Nutzung durch ein- und denselben Rundfunkveranstalter bis zu einer Dauer von höchstens dreißig Tagen im Jahr.

Der Medienrat kann für Frequenzen, die auf dieser Grundlage verfügbar sind, Sendeerlaubnisse für Veranstaltungsradios erteilen; dies sind Radioprogramme, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung angeboten werden und sich inhaltlich auf diese Veranstaltung beziehen.

2. Anforderungen an Anträge:

Anträge auf Erteilung von Sendeerlaubnissen für Veranstaltungsradios müssen bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin schriftlich eingereicht werden; sie müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, aus deren Anlass das Radio veranstaltet werden soll, sowie Angabe des Zeitraumes dieser Veranstaltung.

b. Bezeichnung der gewünschten Frequenz und Darlegung, dass diese bereits durch die BNetzA für das geplante Veranstaltungsradio koordiniert ist.

c. Beantragte Dauer der Frequenznutzung.
Soll diese Dauer den Zeitraum der Veranstaltung überschreiten, müssen hierfür besondere Gründe dargelegt werden; in der Regel ist der Beginn der Nutzung einen Tag vor Veranstaltungsbeginn für vorbereitende Tests noch von dem Zweck der Begleitung einer Veranstaltung gedeckt.

d. Angaben zum geplanten Programm:
Der Antrag muss eine Charakterisierung des geplanten Programms und ein erläuterndes Programmschema sowie eine Beschreibung des inhaltlichen Zusammenhanges des geplanten Radioprogramms zu der zu begleitenden Veranstaltung enthalten.

e. Angaben zum Antragsteller:
Bei natürlichen Personen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz; Erklärung, dass der Antragsteller geschäftsfähig ist und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

Bei juristischen Personen:
Name bzw. Firma, Sitz, Handelsregisterauszug, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie Erklärung, dass der/die Vertreter geschäftsfähig ist/sind und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann/können.
Vorzulegen sind ferner der Gesellschaftsvertrag und weitere zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf die Programmveranstaltung getroffene Vereinbarungen. Zu nennen sind die beteiligten Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung, falls sich dies nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

Bei Anbietergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
Art und rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit, Vorlage des Kooperationsvertrages; Mitglieder; Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Mitglieder sowie für die Mitglieder die bei natürlichen bzw. juristischen Personen erforderlichen Angaben.
Anbietergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen außerdem eine Person benennen, die die Gemeinschaft oder Gesellschaft vertritt und die zum Empfang von Schreiben und Bescheiden der Medienanstalt Berlin-Brandenburg bevollmächtigt ist; eine von allen Mitgliedern / Gesellschaftern unterschriebene entsprechende Vollmacht ist im Original beizufügen.

f. Finanzielle, technische und organisatorische Vorkehrungen für das geplante Programm:
Der Antrag muss darlegen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen. Hierzu sind vorzulegen:

  • ein Finanzplan, aus dem die erwarteten Ausgaben und ihre Deckung hervorgehen müssen, sowie eine Beschreibung der getroffenen technischen und personellen Vorkehrungen,
  • der Nachweis, dass der Senderbetreiber (MediaBroadcast GmbH oder ein anderer Betreiber) bereit ist, mit dem Antragsteller einen Vertrag über den Senderbetrieb für die Dauer der Frequenznutzung abzuschließen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Medienanstalt nicht ermächtigt ist, Veranstaltungsradios finanziell zu fördern, auch nicht indirekt durch eine Subventionierung des Senderbetriebes. Anträge, die gleichwohl eine solche finanzielle Förderung einkalkulieren, wird die Medienanstalt mangels Vorliegens der formellen Voraussetzung des § 27 Abs. 3 Nr. 3 MStV ablehnen.

3. Frist für die Anträge

Anträge sollen spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Nutzung bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg eingereicht werden, um eine sachgerechte Bearbeitung zu ermöglichen; dies stellt keine Ausschlussfrist dar.

4.   Verwaltungsgebühren

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 MStV werden für die Amtshandlungen der Medienanstalt im Zulassungsverfahren Verwaltungsgebühren erhoben, für deren Festsetzung die Medienanstalt auf der Grundlage von Satz 2 der Vorschrift eine Gebührensatzung erlassen hat, die am 15. April 2000 in Kraft getreten ist.

Für kurzfristige Frequenznutzungen werden auf der Grundlage der Satzung Ermäßigungen je nach Dauer der Nutzung gewährt.