mabb oben  rechts bleistift
mabb unten  links zettel

FAQs Förderprogramm Lokaljournalismus im Exil

Die mabb startet erstmalig ein Förderprogramm für lokaljournalistische Angebote in Berlin. Gefördert werden journalistische Projekte, die Nachrichten und Service-Informationen für vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtete Menschen produzieren und bereitstellen. Das Besondere ist, dass solche Projekte gefördert werden sollen, die ihrerseits geflüchteten Medienschaffenden aus der Ukraine, Russland und Belarus eine berufliche Perspektive geben.

Fragen rund um das Förderprogramm beantworten unsere FAQs. Die FAQs enthalten allgemeine Informationen und Hinweise, jedoch keine rechtsverbindlichen Festlegungen für den Einzelfall.

Alle weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier.

Die Präsentation aus den Fördersprechstunden zum Förderprogramm ist hier verfügbar.

Projektförderung

1. Wie werden „neue journalistische Angebote“ definiert? Was bedeutet „neue Projekte“?

Bei den beantragten Angeboten soll es sich um neue bzw. nicht vor dem 24. Februar 2022 begonnene, thematisch und zeitlich abgrenzbare lokaljournalistische Projekte in ukrainischer und/oder russischer, vorzugsweise ukrainischer Sprache handeln.

Die beantragten Angebote bzw. Projekte müssen einen substantiellen, lokaljournalistischen Mehrwert insb. vor dem Hintergrund der ggf. schon vorhandenen Angebote durch die Beschreibung im Antragsformular vorweisen. Dies kann beispielsweise ein neuer Newsletter, Podcast, eine neue Sendung oder eine Rubrik innerhalb einer Sendung oder eines Online-Angebots sein. Ein vor dem 24. Februar 2022 bestehendes Angebot mit einer höheren Taktung zu produzieren, reicht z.B. nicht aus. Zudem muss eine journalistische Leistung hinter dem Angebot bzw.  Projekt erkennbar sein. So genügt es bspw. auch nicht, bereits bestehende eigene sowie fremdproduzierte Medieninhalte oder Serviceangebote für geflüchtete Menschen neu zu bündeln und/oder zu übersetzen.

2. Muss das antragstellende Unternehmen bzw. Institution seinen Sitz in Berlin haben?

Nein, es können auch Unternehmen und Institutionen aus anderen Bundesländern Förderanträge bei der mabb stellen. Entscheidend für die Förderfähigkeit der Projekte ist, dass die Angebote ganz oder zumindest teilweise in Berlin produziert werden bzw. ein angemessener Teil der journalistischen Arbeit nachvollziehbar vor Ort in Berlin erfolgt. Eine Betriebsstätte oder ein Büro in Berlin ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

3. Kann sich ein Anbieter mit mehreren Projekten bewerben?

Ja, dies ist möglich. Allerdings muss je Projekt ein separater Antrag gestellt werden. Sollten mehrere Anträge vom gleichen Anbieter positiv beschieden werden, ist das bei Projektförderungen geltende beihilferechtliche Kumulationsverbot zu beachten. Das Kumulationsverbot soll ausschließen, dass eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für den gleichen Förderzweck genutzt wird oder dass Fördermittel für dieselben anfallenden Projektkosten doppelt genutzt werden. Dazu sind die Kumulierungsvorschriften von De-minimis-Beihilfen zu beachten. Die Zuwendungsnehmer müssen bei Antragstellung eine beihilferechtliche De-minimis-Erklärung abgeben (Anlage 2 des Antragsformulars). Mit dem Zuwendungsbescheid stellt die mabb den Zuwendungsnehmern eine De-minimis-Bescheinigung aus.

4. Wo gebe ich Fördermittel von Dritten für die Durchführung des Projekts an?

Im Antragsformular auf Seite 5 können Sie die Förderung durch Dritte angeben. Bitte geben Sie hier die Kontaktdaten des Fördergebers, den Status (Vorgespräch, Beantragt, Bewilligt) und die Höhe der Förderung im Durchführungszeitraum an. Innerhalb der Anlage 1 des Antragsformulars, also der Kostentabelle, führen Sie diese Fördermittel bitte als Eigenanteil bzw. Einnahmen auf.

5. Wir planen ein Projekt über mehrere Kanäle zu verbreiten und mehrere Medienformate daraus zu produzieren - als Video, als Podcast und als virtuelle Veranstaltung. Müssen wir dafür drei Anträge oder einen stellen?

Wenn die gleichen Inhalte über mehrere Wege bzw. in verschiedenen technischen Formaten verbreitetet werden, sollte dieses Angebot als ein Projekt beantragt werden, das crossmedial ausgerichtet ist. Der Begriff „Medienformat“ in den Antragsbedingungen in der Ausschreibung bezieht sich in diesem Sinne nicht auf den jeweiligen Verbreitungsweg, sondern auf die inhaltliche Neuausrichtung des Angebots. Die Details zur crossmedialen Verbreitung können dann im Antragsformular (Seite 2 und 3) detaillierter beschrieben werden.

6. Wir möchten ein Projekt crossmedial mit anderen Medienanbietern produzieren. Stellen dafür alle Medienanbieter einen eigenen Antrag oder soll ein gemeinsamer Antrag als Anbietergemeinschaft gestellt werden?

Wollen Sie für ein Projekt mit anderen Medienanbietern kooperieren, müssen Sie als Anbietergemeinschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. Als Antragsteller agiert einer der Medienanbieter stellvertretend für die Gemeinschaft, d.h. es wird nur ein Antragsteller im Antragsformular erwähnt. Die Namen der beteiligten Unternehmen an dieser Anbietergemeinschaft können z.B. im Anschreiben oder E-Mail auflistet werden. Zudem ist eine Kooperationsvereinbarungeinzureichen, aus der die jeweiligen Medienanbieter mit Auflistung der Geschäftsführer:innen und der jeweiligen Beteiligung am Projekt hervorgehen.

7. Warum kann der Anteil der Sachmittel nur 15 % der Förderung ausmachen?

Die Sachmittelzuwendung liegt bei maximal 15 Prozent, um den redaktionellen Aufwand, der mit einem lokaljournalistischen Angebote verbunden ist, also Personalkosten in den Mittelpunkt der Förderung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass bestehende Anbieter bereits über eine technische Grundausstattung verfügen und nur spezielle technische Neuanschaffungen benötigen. Zudem können bei Anbietergemeinschaften Synergieeffekte genutzt werden. Zu den Sachmittelkosten gehören neben Reise-, Raum- und Technikkosten u. a. auch eventuelle Buchhaltungs- und Verwaltungskosten, die personell entstehen können.

8. Müssen mit Antragstellung schon Nachweise oder Rechnungen eingereicht werden?

Nein. Rechnungen, Zahlungsbelege o.ä. werden erst nach Ablauf des Förderzeitraums mit Einreichung des Verwendungsnachweises inklusive der Belegliste verlangt. Die Vordrucke dafür werden mit den Zuwendungsbescheiden verschickt. 

9. Kann ich technische Verbreitungskosten fördern lassen?

Für die Verbreitung des Angebots unmittelbar notwendige Aufwendungen können förderfähig sein. Jedoch nur, soweit diese nicht bereits durch andere Förderinstrumente im Bereich der Rundfunkverbreitung und -Übertragung der mabb abgedeckt sind und den maximalen Sachmittelanteil von 15% nicht überschreiten. (siehe NKL-Fördersatzung und Förderrichtlinie  Lokaler Rundfunk).

10. Kann ich im Rahmen des Antrags Weiterbildungen für meine Mitarbeiter:innen beantragen?

Die mabb bietet für geflüchtete Journalist:innnen spezielle Weiterbildungen und In-House-Seminare bei Projektträgern an. Diese Weiterbildungen können voraussichtlich ab Anfang Juli 2022 kostenfrei gebucht werden.  Kosten für Weiterbildungen von Projekt-Mitarbeiter:innen  sind lediglich in Höhe des Sachkostenanteils förderfähig.

Verbreitungsgebiet

11. Ist mein Angebot förderfähig, wenn es inhaltlich auf zwei oder mehrere Bezirke in Berlin ausgerichtet ist?

Abweichend von §2 Abs. 2 Fördersatzung sind im Fall des Förderprogramms „Lokaljournalismus im Exil“ auch lokaljournalistische Angebote mit landesweiter bzw. Ausrichtung auf mehrere Berliner Bezirke förderfähig. Wichtig bleibt jedoch weiterhin die inhaltliche Ausrichtung auf Berliner innerhalb der Stadtgrenzen. Projekte, die inhaltlich auf die Metropolregion, den Großraum Berlin oder den sogenannten „Berliner Speckgürtel“ ausgerichtet sind, können nicht gefördert werden.

Zeitraum

12. Sind solche Kosten förderfähig, die erst im Januar 2023 anfallen oder ausgezahlt werden?

Es sind nur solche Kosten förderfähig, die bis zum 31.12.2022 anfallen. Entscheidend ist der Zeitraum der Leistungserbringung.

13. Wird es eine weitere Möglichkeit innerhalb der nächsten Monate geben, Anträge für Projekte einzureichen, die jetzt noch nicht absehbar sind?

Mit der laufenden Ausschreibung müssen Anträge bis zum 9. Juni 2022 eingereicht werden. Es können auch Projekte beantragt werden, die später im Jahr 2022 umgesetzt werden sollen und/oder einen kürzeren Projektzeitraum haben, z.B. von zwei bis acht Wochen.

Eine erneute Ausschreibung bzw. Förderrunde und damit die Möglichkeit, noch einmal Anträge einzureichen, wird es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht geben.

14. Was mache ich, wenn sich der Projektzeitraum im Laufe des Jahres verändert?

Sie haben die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen und damit die Änderung des Projektzeitraums unter Angabe von nachvollziehbaren und zwingenden Gründen bei der mabb zu beantragen.

Prüfung der Anträge

15. Inwieweit findet eine Prüfung der Inhalte des Angebots bzw. der vorhandenen Angebote des Antragsstellers statt?

Die mabb nimmt keine Prüfung bzw. Selektion konkreter Inhalte vor, sondern prüft lediglich die Förderfähigkeit der Angebote (siehe insb. §§ 2 und 4 der Fördersatzung). Sollte die Antragshöhe die vorhandenen Mittel überschreiten, wird der Medienrat anhand §7 der Fördersatzung eine Auswahlentscheidung treffen. Die Entscheidung basiert auf objektivierbaren Kriterien, wie z.B. dem Anteil lokaler Informationen, der crossmedialen Ausrichtung des Angebots oder der Reichweite sowie auf den Rahmenbedingungen im jeweiligen Versorgungsgebiet (Defizit in der Vielfalt lokaler Informationsversorgung).

16. Wie wird eine staatsferne Förderung vom Land Berlin bewahrt?

Durch die Betrauung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit der Ausgestaltung der Förderkriterien und der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel wird die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geforderte Staatsferne sichergestellt. Die mabb ist als Landesmedienanstalt unabhängig und staatsfern organisiert.

Personalkostenförderung

17. Nach welchen Richtlinien werden Personalkosten gefördert?

Beantragt werden kann der Bruttolohn, der für den Arbeitgeber inklusive Lohnsteuer, Sozialabgaben und Abgaben in die Künstlersozialkasse (KSK) anfällt. Bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter:innen oder externer Dienstleister ist in der Rechnung der Anteil der Personalkosten und der Anteil an Sachmitteln unabhängig voneinander aufzulisten und deutlich zu kennzeichnen. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Projektförderung gilt auch hier. Die mabb fördert ausschließlich Anbieter, die sich – unabhängig von ihrem Sitz –  an das Berliner Mindestlohngesetz halten. Personelle Kosten, die für die Buchhaltung bzw. Verwaltung des Projekts entstehen, fallen unter Sachmittelkosten.

18. Können auch die Personalkosten bestehender Mitarbeiter:innen beantragt werden oder werden die Personalkosten für geflüchtete Journalist:innen und Medienschaffende priorisiert?

 Ziel der Förderung ist einerseits, geflüchtete Journalist:innen und Medienschaffende in die Produktion journalistischer Angebote einzubinden und andererseits im Zusammenhang des Kriegs in der Ukraine geflüchtete Menschen bei Ihrer Ankunft und Orientierung durch Medienangebote zu unterstützen. Grundsätzlich wird daher begrüßt, wenn geflüchtete Medienschaffende maßgeblich an der Erstellung eines neuen Projekts bzw. lokaljournalistischen Angebots beteiligt und entsprechend vergütet werden. Wenn es die Kapazitäten bereits angestellter Mitarbeitenden im Unternehmen zulassen, neue, zusätzliche Angebote in ukrainischer und/oder russischer Sprache für geflüchtete Menschen zu erstellen, sind auch die damit verbundenen, zusätzlichen Personalkosten förderfähig.

19. Kann ich Interviewgästen eine Aufwandsentschädigung zahlen?

Aufwandsentschädigungen für Interviews sind nur in sehr engen Grenzen förderfähig. Nur wenn die Interviewgäste regelmäßig (z.B. einmal pro Woche) als Expert:innen auftreten, können z.B. Honorarzahlungen förderfähig sein. Bei einmaligen Auftritten von Interviewgästen sind Aufwandsentschädigungen allenfalls im Ausnahmefall und nur in angemessenem Umfang bei entsprechenden Nachweisen förderfähig (z.B. Reisekosten/Unterkunft).

Fragen zu De-minimis

20. Was ist die maximale Förderhöhe?

Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt. Dies bedeutet, dass Fördernehmer innerhalb eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren (aktuelles Steuerjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die beiden Vorjahre) eine Förderung bis zu einer Höhe von maximal EUR 200.000 erhalten können. Sofern also in den Vorjahren 2020,2021 und anteilig 2022 keine weitere De-minimis-relevante Förderung erfolgte bzw. auch nicht absehbar ist, beträgt die maximal Förderhöhe 200.000 Euro für das Jahr 2022. Die Fördermöglichkeiten wären in den Folgejahren eingeschränkt, wenn die volle Summe in Höhe von 200.000 Euro im Jahr 2022 ausgeschöpft wird.

Fördernehmer, deren lokaljournalistische Angebote bereits in 2021 und/oder in 2022 gefördert wurden bzw. werden, müssen die bewilligte und von der mabb bescheinigte Förderung auf der De-minimis-Erklärung angeben. Für die Kalkulation der möglichen Fördersumme in 2022 berücksichtigt die mabb jedoch nur die Jahre 2020 und 2021. Die Kleinbeihilfen aus den Corona-Förderprogrammen in 2020 werden nicht angerechnet.

21. Muss ich auch erhaltene Kredite oder Darlehen im „De-Minimis Formular“ (Anlage 2) eintragen?

Nein, dort sind nur De-minimis-Beihilfen einzutragen, die Sie in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 erhalten oder beantragt.

22. Wird den Zuwendungsnehmern eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt?

Ja, den Zuwendungsnehmern wird mit Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung von der mabb ausgestellt.

zurück zur Übersicht