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Beanstandung der WOK WM 2006 und 2007

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2008

(Az. VG 27 A 132.08)

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 die Klage von ProSieben gegen die Beanstandung der WOK WM 2006 und 2007 wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot  § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV abgewiesen.

ProSieben hatte am 11. März 2006 und am 9. März 2007 die WOK WM ausgestrahlt und dabei verbal und optisch Markennamen und -logos eingebunden (Benennung von Teams, Kurven und Streckenabschnitten nach Marken, Einbindung dieser Marken in die Sendung durch Bandenwerbung, Untereiswerbung, Aufstellung von Werbetafeln und weitere optische Elemente sowie deren Abbildung und Präsentation in der Sendung durch Kameraführung und Moderation).

Der Argumentation von ProSieben, wonach diese Werbung mit der bei anderen Sportveranstaltungen üblichen Bandenwerbung und Teamsponsoring vergleichbar  sei, war der Medienrat nicht gefolgt, das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Auffassung nun bestätigt.

Die unzulässige Schleichwerbung besteht darin, dass sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgenommen wird. In seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage führt das Gericht hierzu aus, diese Werbeabsicht des Senders ergebe sich jedenfalls aus den Einflussmöglichkeiten von ProSieben auf die Produktion der WOK WM, da ihr nach dem maßgeblichen Lizenzvertrag mit dem Fernsehproduzenten redaktionelle Mitbestimmungsrechte zustünden, die sie zur Unterbindung der Werbung hätte ausüben können und müssen. Die WOK WM sei auch nicht mit einem sonstigen Sportereignis zu vergleichen, das unabhängig von einer Fernsehübertragung stattfinde; sie werde ausschließlich für die Fernsehübertragung veranstaltet. Daher könne nicht von einer rechtlich zulässigen „aufgedrängten Werbung“ ausgegangen werden.

Damit ist die Vor-Ort-Werbung und ihre Einbindung in die WOK WM dem Fernsehveranstalter ProSieben zuzurechnen.

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