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Beschluss des Medienrates vom 25. April 2008

Der Medienrat hat die Ausstrahlung der WOK WM 2006 und 2007 bei ProSieben, gesendet am 11. März 2006 und am 9. März 2007, wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV beanstandet. Der Verstoß besteht in der verbalen und optischen Einbindung von Markennamen und -logos in die Sendungen (Benennung von Teams, Kurven und Streckenabschnitten nach Marken, Einbindung dieser Marken in die Sendung durch Bandenwerbung, Untereiswerbung, Aufstellung von Werbetafeln und weitere optische Elemente sowie deren Abbildung und Präsentation in der Sendung durch Kameraführung und Moderation).
Der Argumentation von ProSieben, wonach diese Werbung mit der bei anderen Sportveranstaltungen üblichen Bandenwerbung und Teamsponsoring vergleichbar sei, ist der Medienrat nicht gefolgt. Die Prüfung aller im Zusammenhang mit der WOK WM geschlossenen Verträge hatte ergeben, dass die Vor-Ort-Werbung und ihre Einbindung in die WOK WM dem Fernsehveranstalter ProSieben zuzurechnen war.
Ausrichter der WOK WM ist die Raab TV GmbH, die von ProSieben mit der Übertragung der WOK WM beauftragt war. Als Auftraggeber hätte ProSieben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Raab TV GmbH die Einbindung von Werbung in die WOK WM unterbinden können.

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